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Steuervorteile einer Solaranlage
Achtung!
Die hier genannten Angaben gelten nur für Privatpersonen, die nicht freiberuflich oder gewerblich tätig sind.
Falls dies nicht bei Ihnen nicht der Fall sein sollte können abweichende Regelungen gelten.
Ein Gang zum Steuerberater kann auf gar keinen Fall schaden.
Steuerrechtliche Einordnung von Gewerbe- und Einkommenssteuer
Die Betreiber einer an das öffentliche Stromnetz gekoppelte Solarstromanlage, die den von der Anlage erzeugten Strom an den regional zuständigen Stromversorger verkaufen, sind aus steuerrechtlicher Sicht Unternehmer. Eine Gewerbeanmeldung wird in der Regel nicht benötigt.
Falls die Photovoltaikanlage einen Überschuss für die steuerlich vorgesehen Betriebsdauer (mindestens 20 Jahre), einen sog. Totalüberschuss, erzielt, dann muss dieser versteuert werden.
Das ist der Fall, wenn nach Abzug von den Betriebs- und Investitionskosten von den Erlösen ein Gewinn übrig bleibt.
Allerdings können auch Verluste aus den einzelnen Jahren steuerlich geltend gemacht werden.
Ein anstehender Totalüberschuss kann durch eine Wirtschaftlichkeitsvorschau festgestellt werden.
Sobald die Gewinne über 24.542 Euro liegen, sollten man sich über die Gewerbesteuer Gedanken machen. Dies ist jedoch nur bei sehr großen Anlagen der Fall.
Umsatzsteuer
Als Betreiber einer Photovoltaikanlage ist man generell umsatzsteuerpflichtig. Es spielt keine Rolle ob die Anlage einen Gewinn oder Verlust erzielt.
Sollte man mit dem jährlichen Gewinn nicht die Grenze von 16.617 Euro überschreiten, dann kann man sich im Zuge der Kleinunternehmerregelung von der Umsatzsteuer befreien lassen.
Steuererklärung
Alle Belege müssen für eine korrekte Steuererklärung gesammelt und aufbewahrt werden.
Zusätzlich zur normalen Steuererklärung müssen zwei weitere Formulare ausgefüllt werden:
- Anlage GSE
- Umsatzsteuererklärung
Allerdings sollte man auch hier wieder die Hilfe eines Steuerberater in Anspruch nehmen und Fehler und Probleme zu vermeiden.









